Notstandshilfe 2026 in Österreich: Höhe, Voraussetzungen und Antrag

Sophie Eldridge

Person beim Ausfüllen von Antragsformularen am Schreibtisch
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Zuletzt aktualisiert: 1. Mai 2026

Die Notstandshilfe in Österreich beträgt 2026 zwischen 92 und 95 Prozent des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Wer den Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht hat, weiterhin arbeitsbereit ist und sich in finanzieller Notlage befindet, kann beim Arbeitsmarktservice (AMS) einen Antrag stellen. Seit Juli 2018 wird das Einkommen der Partnerin oder des Partners nicht mehr angerechnet, was die Leistung für viele Langzeitarbeitslose deutlich attraktiver macht. Familienzuschläge von 0,97 Euro pro Tag und Kind kommen zur Grundleistung dazu, und der Bezug kann grundsätzlich unbegrenzt erfolgen. Allerdings gelten ab 1. Januar 2026 verschärfte Regeln für den geringfügigen Zuverdienst.

Was ist die Notstandshilfe und wer hat Anspruch?

Die Notstandshilfe ist eine Geldleistung der österreichischen Arbeitslosenversicherung. Sie schließt direkt an das Arbeitslosengeld an, sobald dessen maximale Bezugsdauer (in der Regel 20 bis 52 Wochen, je nach Versicherungszeiten und Alter) abgelaufen ist. Im Unterschied zum deutschen Bürgergeld ist die Notstandshilfe keine Sozialhilfe, sondern eine Versicherungsleistung. Wer früher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet und Arbeitslosengeld bezogen hat, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch.

Die Notstandshilfe richtet sich an Personen, die nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes weiterhin keine Arbeit gefunden haben, dem Arbeitsmarkt aber nach wie vor zur Verfügung stehen. Sie soll die wirtschaftliche Notlage abfedern und gleichzeitig die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Anders als die Sozialhilfe (in einigen Bundesländern „Mindestsicherung“ genannt) wird die Notstandshilfe vom AMS und nicht von den Bezirkshauptmannschaften ausbezahlt.

Wer in Österreich gemeldet ist, dem AMS für Vermittlung zur Verfügung steht und seinen Lebensmittelpunkt im Inland hat, kann die Notstandshilfe in Anspruch nehmen. Auch EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel haben unter denselben Bedingungen Anspruch.

Voraussetzungen für die Notstandshilfe 2026

Um 2026 Notstandshilfe zu erhalten, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Das AMS prüft jeden Antrag individuell.

  • Verbrauchter Arbeitslosengeld-Anspruch: Sie müssen zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben und der Anspruch muss ausgeschöpft sein.
  • Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gestellt werden.
  • Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit: Sie müssen körperlich und geistig in der Lage sein zu arbeiten und aktiv eine Beschäftigung suchen.
  • Verfügbarkeit: Sie müssen bereit sein, eine Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden anzunehmen. Bei Betreuungspflicht für ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind mit Behinderung reichen 16 Stunden aus.
  • Registrierung beim AMS: Sie müssen als arbeitsuchend gemeldet sein und Termine wahrnehmen.
  • Notlage: Sie befinden sich in einer finanziellen Notlage. Eigenes Einkommen und Vermögen werden geprüft.
  • Inländischer Aufenthalt: Längere Auslandsaufenthalte führen in der Regel zur Einstellung der Zahlungen.

Die Notlage ist erfüllt, wenn das eigene Einkommen unter bestimmten Grenzen liegt. Eigenes Vermögen wie ein selbst genutztes Eigenheim, ein Kraftfahrzeug für die Arbeitssuche und übliche Hausratsgegenstände werden nicht angerechnet. Sparbücher und Wertpapiere können hingegen die Notlage entfallen lassen, wenn die Beträge erheblich über den Schonbeträgen liegen.

Höhe der Notstandshilfe 2026 — so wird gerechnet

Die Notstandshilfe wird grundsätzlich als Prozentsatz vom zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld berechnet. Die Höhe hängt davon ab, wie das ursprüngliche Arbeitslosengeld bemessen war.

  • 92 Prozent des Arbeitslosengeldes erhalten Sie, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz lag.
  • 95 Prozent erhalten Sie, wenn der Grundbetrag höchstens dem Ausgleichszulagen-Richtsatz entsprach. Auch ein eventueller Ergänzungsbetrag wird zu 95 Prozent weitergeführt.

Der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei rund 1.273 Euro pro Monat. Wer beim Arbeitslosengeld unter diesem Richtsatz lag, erhält damit den günstigeren Prozentsatz. Diese Regelung soll verhindern, dass Geringverdiener bei der Notstandshilfe besonders stark abrutschen.

Ein Beispiel: Wer 2025 ein Arbeitslosengeld von 38 Euro pro Tag bezogen hat und über dem Richtsatz lag, erhält ab 2026 rund 34,96 Euro pro Tag Notstandshilfe (92 Prozent). Das ergibt bei 30 Tagen rund 1.048 Euro im Monat. Wer hingegen nur 26 Euro pro Tag Arbeitslosengeld erhielt und damit unter dem Richtsatz lag, bekommt 24,70 Euro pro Tag Notstandshilfe (95 Prozent), also rund 741 Euro monatlich.

Die Notstandshilfe wird täglich berechnet, aber monatlich ausbezahlt. Sie unterliegt keiner Lohnsteuer, allerdings können Bezieher zur Veranlagung verpflichtet sein, wenn sie im selben Kalenderjahr auch Erwerbseinkommen hatten. Ein 13. oder 14. Bezug wie beim Arbeitslosengeld gibt es nicht.

Inflationsanpassung 2026

Die Bundesregierung hat für 2026 eine moderate Anpassung der Sozialleistungen beschlossen. Da die Notstandshilfe direkt an das Arbeitslosengeld gekoppelt ist und dieses wiederum am letzten Nettoeinkommen, gibt es keine eigene jährliche Valorisierung wie bei Pensionen. ÖGB und Arbeiterkammer fordern seit Jahren eine automatische Inflationsanpassung sowie eine Anhebung der Nettoersatzrate von 55 auf 70 Prozent. Bislang wurden diese Forderungen nicht umgesetzt.

Antrag beim AMS Schritt für Schritt

Der Antrag auf Notstandshilfe ist heute zum Großteil digital möglich. Wer bereits Arbeitslosengeld bezogen hat, ist meist schon im AMS-System erfasst und muss den Antrag nur noch ergänzen.

  1. Rechtzeitig planen: Stellen Sie den Antrag etwa zwei Wochen vor Ende des Arbeitslosengeldbezugs. Das AMS informiert in der Regel rechtzeitig per Post oder über das eAMS-Konto.
  2. Online über eAMS-Konto: Loggen Sie sich auf www.ams.at mit Handy-Signatur, ID Austria oder Zugangscode ein. Im Bereich „MeinAMS“ finden Sie das Antragsformular für die Notstandshilfe.
  3. Persönlich oder schriftlich: Alternativ können Sie bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle einen Termin vereinbaren oder das Papierformular ausfüllen.
  4. Unterlagen hochladen: Reichen Sie alle erforderlichen Belege zusammen mit dem Antrag ein.
  5. Bescheid abwarten: Nach Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über Höhe und Beginn der Notstandshilfe.
  6. Auszahlung: Die Notstandshilfe wird monatlich rückwirkend auf Ihr Bankkonto überwiesen.

Welche Unterlagen Sie benötigen, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Üblich sind:

  • Meldebescheinigung oder Wohnsitzbestätigung
  • Mietvertrag oder Wohnkostenbeleg
  • Kontoauszüge der letzten Monate
  • Sparbuchauszüge und Vermögensnachweise
  • Einkommensnachweise (eigene und gegebenenfalls von Unterhaltspflichtigen)
  • Geburtsurkunden der Kinder bei Familienzuschlag
  • Aktuelle eFinanzOnline-Daten oder Lohnzettel

Nach 52 Wochen Bezug müssen Sie einen Folgeantrag stellen. Das AMS verschickt rechtzeitig eine Erinnerung. Die Folgeanträge laufen meist online und erfordern aktualisierte Vermögensangaben.

Familienzuschläge und Unterhalt

Wer für Angehörige unterhaltspflichtig ist, erhält zusätzlich zum Grundbetrag der Notstandshilfe Familienzuschläge. Der Zuschlag beträgt 2026 je 0,97 Euro pro Tag und unterhaltsberechtigter Person. Bei 30 Tagen sind das rund 29,10 Euro pro Monat und Kind.

Anspruchsberechtigt sind in erster Linie:

  • Eigene Kinder unter 18 Jahren
  • Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre
  • Kinder mit erheblicher Behinderung ohne Altersgrenze
  • Ehegatten oder eingetragene Partner ohne eigenes Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (in besonderen Fällen)

Die Familienzuschläge werden zusätzlich gewährt und sind unabhängig vom Familienbeihilfe-Bezug. Wer beispielsweise zwei minderjährige Kinder hat, erhält rund 58,20 Euro Zuschlag pro Monat zur Notstandshilfe.

Anrechnung von Einkommen 2026

Bei der Berechnung der Notstandshilfe wird nur das eigene Einkommen geprüft. Das Einkommen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten wird seit Juli 2018 nicht mehr angerechnet. Diese Reform hat insbesondere Frauen entlastet, die in der Vergangenheit oft überhaupt keine Notstandshilfe erhielten, weil das Einkommen des Partners zu hoch war.

Eigenes Einkommen wirkt sich hingegen sehr wohl aus. Dazu zählen:

  • Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Mieteinnahmen
  • Pensionen und Renten
  • Bestimmte Unterhaltsleistungen

Geringfügiger Zuverdienst — neue Regeln ab 1. Januar 2026

Bisher konnten Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe geringfügig dazuverdienen, ohne Anspruch zu verlieren. Die Geringfügigkeitsgrenze lag 2025 bei 551,10 Euro pro Monat. Ab 1. Januar 2026 wurden diese Möglichkeiten deutlich eingeschränkt. Der geringfügige Zuverdienst wird stärker auf die Notstandshilfe angerechnet, was das Modell des dauerhaften Hinzuverdienens praktisch beendet. Wer dennoch Erwerbseinkommen erzielen möchte, sollte sich vorab beim AMS oder bei der Arbeiterkammer beraten lassen, um Rückforderungen zu vermeiden.

Eigenes Vermögen über bestimmten Schonbeträgen kann den Anspruch auf Notstandshilfe entfallen lassen. Ein Auto im üblichen Wert, der eigene Hausrat und ein angemessenes Wohnhaus sind geschützt.

Krankenversicherung während der Notstandshilfe

Wer Notstandshilfe bezieht, ist automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das AMS übernimmt die Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Pensionsversicherung. Die Bezugsmonate zählen daher als Beitragszeiten für die spätere Pension, wenn auch nicht in voller Höhe wie reguläre Erwerbszeiten.

Mitversicherte Familienangehörige (Ehegatten ohne eigene Versicherung, Kinder) bleiben weiterhin abgesichert. Damit ist gewährleistet, dass Arztbesuche, Spitalsaufenthalte und verschriebene Medikamente während der Notlage keine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen.

Mitwirkungspflichten und Sanktionen

Mit der Notstandshilfe sind klare Pflichten verbunden. Wer diese verletzt, riskiert Sperren oder die völlige Einstellung der Leistung.

  • Meldepflicht: Veränderungen wie eine neue Adresse, Aufnahme einer Arbeit, Krankheit, Auslandsreise oder Vermögensänderungen müssen dem AMS innerhalb einer Woche gemeldet werden.
  • Termintreue: Eingeladene Beratungstermine müssen wahrgenommen werden. Wer ohne triftigen Grund nicht erscheint, verliert vorläufig den Anspruch.
  • Vermittlungsbereitschaft: Vom AMS angebotene zumutbare Stellen müssen ernsthaft geprüft werden.
  • Bewerbungsbemühungen: Eigene Bewerbungen sind zu dokumentieren und auf Wunsch nachzuweisen.
  • Schulungen und Maßnahmen: Vom AMS zugewiesene Kurse, Trainings oder Reha-Maßnahmen sind verpflichtend.

Die Sanktionen bei Verstößen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt. Wer eine zumutbare Stelle ohne wichtigen Grund ablehnt oder eine Maßnahme abbricht, erhält in der Regel eine Bezugssperre von sechs Wochen. Im Wiederholungsfall verlängert sich die Sperre auf acht Wochen. Wer den Arbeitsplatz selbst kündigt oder durch eigenes Verschulden den Job verliert (verschuldete Auflösung), erhält ebenfalls eine Sperrfrist von vier Wochen.

Auslandsaufenthalte führen meistens zur sofortigen Einstellung der Notstandshilfe. Eine Mitnahme der Leistung in andere EU-Länder zur Arbeitssuche ist über das EU-Formular U2 nur sehr eingeschränkt und nur beim Arbeitslosengeld möglich, nicht aber bei der Notstandshilfe.

Notstandshilfe oder Sozialhilfe — was ist der Unterschied?

Notstandshilfe und Sozialhilfe (in einigen Bundesländern noch Mindestsicherung genannt) werden oft verwechselt, sind aber zwei sehr unterschiedliche Leistungen.

Die Notstandshilfe ist eine Versicherungsleistung des AMS. Sie setzt einen früheren Arbeitslosengeld-Bezug voraus und ist an Arbeitsfähigkeit und Vermittlungsbereitschaft gekoppelt. Die Höhe hängt vom früheren Einkommen ab. Auf die Notstandshilfe besteht ein Rechtsanspruch.

Die Sozialhilfe hingegen ist eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung der Bundesländer. Sie wird gewährt, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und auch keine anderen Leistungen ausreichen. Die Sozialhilfe ist meist niedriger als die Notstandshilfe und unterliegt strengeren Vermögensprüfungen, einschließlich Anrechnung des Partnereinkommens und etwaiger Rückforderungsansprüche der Behörde.

Wer Notstandshilfe bezieht, aber damit nicht über die Existenzgrenze kommt, kann zusätzlich aufstockende Sozialhilfe beantragen. Insbesondere für Wohnkosten gibt es in mehreren Bundesländern ergänzende Wohnzuschüsse.

ÖGB- und AK-Forderungen 2026

Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Arbeiterkammer kritisieren die aktuelle Höhe der Notstandshilfe seit Jahren. Aus ihrer Sicht reicht die Leistung nicht aus, um Arbeitslose vor Armut zu schützen. Rund neun von zehn Langzeitarbeitslosen leben laut ÖGB unter der Armutsgefährdungsschwelle.

Die wichtigsten Forderungen lauten:

  • Anhebung der Nettoersatzrate beim Arbeitslosengeld von 55 auf 70 Prozent. Das würde sich automatisch auch positiv auf die Notstandshilfe auswirken.
  • Automatische Valorisierung beider Leistungen entsprechend der Inflationsrate.
  • Rücknahme der Verschärfung beim Zuverdienst ab 2026, da diese viele Bezieher zusätzlich belaste.
  • Bessere Beratung und Qualifizierung beim AMS statt verstärkter Sanktionen.

Eine breit angelegte Reform der Arbeitslosenversicherung bleibt politisch umstritten. Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm Maßnahmen zur Armutsbekämpfung angekündigt, die konkrete Umsetzung steht 2026 jedoch aus.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viel Notstandshilfe bekomme ich 2026?

Sie erhalten 92 oder 95 Prozent Ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Der höhere Prozentsatz gilt, wenn das Arbeitslosengeld den Ausgleichszulagen-Richtsatz nicht überschritten hat. Bei einem täglichen Arbeitslosengeld von 38 Euro entspricht das rund 34,96 Euro Notstandshilfe pro Tag, also etwa 1.048 Euro monatlich.

Wie lange kann ich Notstandshilfe beziehen?

Es gibt keine generelle zeitliche Begrenzung. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, also arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitsbereit und in Notlage sind, läuft der Bezug weiter. Sie müssen jedoch alle 52 Wochen einen Folgeantrag stellen.

Was passiert, wenn ich eine Stelle ablehne?

Bei einer ungerechtfertigten Ablehnung einer zumutbaren Stelle verhängt das AMS eine Bezugssperre von sechs Wochen. Im Wiederholungsfall werden acht Wochen Sperre verhängt. Während dieser Zeit erhalten Sie keine Notstandshilfe.

Wird das Einkommen meines Partners angerechnet?

Nein. Seit Juli 2018 wird das Einkommen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten nicht mehr auf die Notstandshilfe angerechnet. Nur Ihr eigenes Einkommen ist relevant.

Kann ich neben der Notstandshilfe geringfügig dazuverdienen?

Seit 1. Januar 2026 ist der geringfügige Zuverdienst stark eingeschränkt. Bevor Sie eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, sollten Sie sich beim AMS oder bei der Arbeiterkammer beraten lassen, um Rückforderungen zu vermeiden.

Bin ich während der Notstandshilfe krankenversichert?

Ja. Sie sind automatisch pflichtversichert. Das AMS übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Mitversicherte Familienangehörige bleiben ebenfalls abgesichert.

Wo stelle ich den Antrag auf Notstandshilfe?

Online über das eAMS-Konto auf www.ams.at oder persönlich bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gestellt werden.

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