Kostenlose Mitversicherung 2026: wer profitiert und wie es geht

Sophie Eldridge

Deutsche Familie mit Kindern auf dem Sofa
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Zuletzt aktualisiert: 30. April 2026

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Sie Familienangehörige kostenlos mitversichern, sofern bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Im Jahr 2026 liegt die reguläräre Grenze bei 565 Euro monatlich, bei einem Minijob bei 603 Euro. Diese sogenannte Familienversicherung nach § 10 SGB V umfasst Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder — und sie kostet keinen zusätzlichen Beitrag. Wer profitiert, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Ihre Angehörigen anmelden, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Was ist die kostenlose Mitversicherung in der GKV?

Die kostenlose Mitversicherung — fachlich Familienversicherung genannt — ist eine Besonderheit des deutschen Gesundheitssystems. Geregelt in § 10 SGB V, ermöglicht sie es einem GKV-Mitglied, nächste Familienangehörige beitragsfrei in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, und die mitversicherten Personen erhalten denselben Leistungsumfang wie das Hauptmitglied.

Diese Regelung gibt es ausschließlich in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) muss für jede Person ein eigener Vertrag mit eigenem Beitrag abgeschlossen werden. Das macht die Familienversicherung der GKV besonders attraktiv für Familien mit Kindern oder für Paare, in denen ein Partner nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist.

Wichtig zu wissen: Die Mitversicherung ist nicht automatisch wirksam. Sie müssen die Angehörigen aktiv bei Ihrer Krankenkasse anmelden und die Voraussetzungen nachweisen. Solange das nicht geschehen ist, besteht im Zweifel eine Versicherungslücke.

Wer kann kostenlos mitversichert werden?

Nicht jeder Familienangehörige kommt für die kostenlose Mitversicherung infrage. Der Gesetzgeber definiert in § 10 SGB V einen klaren Personenkreis:

  • Ehepartnerin oder Ehepartner des GKV-Mitglieds
  • Eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Leibliche Kinder sowie Adoptivkinder
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Mitglieds leben oder überwiegend von diesem unterhalten werden
  • Enkelkinder, sofern sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder im Haushalt leben

Nicht mitversichert werden können dagegen unverheiratete Lebensgefährten („eheähnliche Gemeinschaft“), Eltern oder Schwiegereltern. Auch Geschwister fallen nicht unter die Regelung.

Voraussetzung ist immer, dass die mitzuversichernde Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat (mit Ausnahmen für EU-Staaten und bestimmte Sonderfälle) und nicht selbst versicherungspflichtig oder hauptberuflich selbstständig ist.

Einkommensgrenzen 2026: 565 Euro und 603 Euro

Die wichtigste Hürde für die kostenlose Mitversicherung ist die Einkommensgrenze. Wer zu viel verdient, muss sich selbst versichern. Für 2026 gelten folgende Werte:

  • 565 Euro pro Monat — die reguläre Einkommensgrenze (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
  • 603 Euro pro Monat — die erhöhte Grenze für Personen mit ausschließlich geringfügiger Beschäftigung (Minijob)

Diese Grenzen sind im Vergleich zu 2025 gestiegen (damals 505 Euro bzw. 556 Euro). Die Anhebung folgt der jährlichen Anpassung der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Für Familien bedeutet das: Wer 2025 knapp über der Grenze lag, kann 2026 unter Umständen wieder mitversichert werden.

Was zählt zum Einkommen?

Zum sogenannten Gesamteinkommen rechnen die Krankenkassen alle steuerpflichtigen Einkünfte. Dazu gehören unter anderem:

  • Lohn oder Gehalt aus abhängiger Beschäftigung
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben)
  • Renten (gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rente)
  • Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden) über dem Sparerpauschbetrag
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Bürgergeld? Nein — Bürgergeld zählt nicht zum Einkommen

Nicht angerechnet werden steuerfreie Sozialleistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II. Auch das Pflegegeld für selbst gepflegte Angehörige bleibt unberücksichtigt.

Familienversicherung für Kinder: bis 18, 23 oder 25 Jahre

Bei Kindern gelten je nach Lebenssituation unterschiedliche Altersgrenzen. Wichtig: Auch für Kinder gilt die Einkommensgrenze von 565 Euro bzw. 603 Euro im Minijob.

  • Bis 18 Jahre: Kinder sind ohne weitere Voraussetzungen mitversichert.
  • Bis 23 Jahre: Mitversicherung möglich, solange das Kind nicht erwerbstätig ist.
  • Bis 25 Jahre: Während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines freiwilligen sozialen, freiwilligen ökologischen Jahres oder Bundesfreiwilligendienstes.
  • Ohne Altersgrenze: Für Kinder mit einer Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung bereits während einer Familienversicherung vorlag.

Verzögert sich das Studium durch Wehr- oder Freiwilligendienst, verlängert sich die Mitversicherung um den entsprechenden Zeitraum — maximal um zwölf Monate.

Stiefkinder, Pflegekinder und Enkelkinder

Auch Kinder, die nicht leiblich vom Mitglied abstammen, können mitversichert werden:

  • Stiefkinder: Mitversichert, wenn sie im Haushalt des Mitglieds leben oder überwiegend von diesem unterhalten werden.
  • Pflegekinder: Mitversichert, wenn ein familiärähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis besteht.
  • Enkelkinder: Mitversichert, wenn sie vom Großelternteil überwiegend unterhalten werden — etwa weil die leiblichen Eltern verstorben sind.

Für alle drei Gruppen gelten dieselben Altersgrenzen wie für leibliche Kinder.

Voraussetzungen für Ehepartner und Lebenspartner

Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gibt es keine Altersgrenze. Es gelten aber strengere Einkommensregeln, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Erwachsene grundsätzlich für ihre Krankenversicherung selbst aufkommen können.

Damit der Partner kostenlos mitversichert wird, müssen folgende Bedingungen alle erfüllt sein:

  • Der monatliche Verdienst liegt nicht regelmäßig über 565 Euro (bzw. 603 Euro bei reinem Minijob).
  • Der Partner ist nicht hauptberuflich selbstständig.
  • Der Partner ist nicht versicherungsfrei (zum Beispiel als Beamter oder mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze).
  • Der Partner ist nicht von der Versicherungspflicht befreit.
  • Der Wohnsitz liegt in Deutschland (oder einem EU-Staat mit Sonderregelung).

Besonders wichtig für Selbstständige: Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist — auch wenn der Gewinn unter der Einkommensgrenze liegt — kann nicht kostenlos mitversichert werden. Hauptberuflich gilt die Tätigkeit, wenn sie wirtschaftlich überwiegt oder mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst.

Wann muss man sich selbst versichern?

Die kostenlose Mitversicherung endet, sobald eine der folgenden Situationen eintritt:

  • Einkommen über der Grenze: Wer regelmäßig mehr als 565 Euro (oder 603 Euro im Minijob) verdient, scheidet aus.
  • Hauptberufliche Selbstständigkeit: Hier ist immer eine eigene Versicherung nötig — freiwillig gesetzlich oder privat.
  • Eintritt in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Mit der ersten regulären Anstellung wird man automatisch pflichtversichert.
  • Wechsel in die PKV des Hauptverdieners: Ist der Hauptverdiener privat versichert, gibt es keine Familienversicherung; der Partner muss sich selbst versichern.
  • Überschreiten der Altersgrenze: Bei Kindern endet die Mitversicherung spätestens mit 25 (oder früher).

Für Studierende, die aus der Familienversicherung herausfallen, gibt es die studentische Krankenversicherung. Sie kostet 2026 etwa 90 bis 110 Euro monatlich (inklusive Pflegeversicherung) und gilt bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder zum 30. Lebensjahr — je nachdem, was zuerst eintritt.

Anmeldung Schritt für Schritt

Die Anmeldung der kostenlosen Mitversicherung erfolgt direkt bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Der Ablauf ist bei allen Kassen ähnlich:

  1. Formular anfordern: Den „Antrag auf Familienversicherung“ bekommen Sie auf der Webseite Ihrer Krankenkasse, in der Geschäftsstelle oder per Post. Viele Kassen bieten den Antrag auch in der Mitglieder-App an.
  2. Angaben zur Person: Tragen Sie Name, Geburtsdatum, Versichertennummer und Anschrift des Mitglieds und des mitzuversichernden Angehörigen ein.
  3. Einkommen angeben: Bei Ehe- oder Lebenspartnern müssen Sie das aktuelle Einkommen aufschlüsseln. Bei Kindern entfällt das in der Regel.
  4. Belege beifügen: Je nach Lebenssituation werden benötigt: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Immatrikulationsbescheinigung (bei Studenten), Lohnabrechnung oder Bescheinigung des Minijob-Arbeitgebers, Steuerbescheid (bei Selbstständigen), Rentenbescheid.
  5. Antrag einreichen: Online über das Mitgliederportal, per E-Mail, per Post oder persönlich in der Geschäftsstelle.
  6. Bestätigung abwarten: Die Krankenkasse prüft den Antrag und schickt eine schriftliche Bestätigung sowie eine Versichertenkarte (Gesundheitskarte) für den mitversicherten Angehörigen.

Tipp: Beantragen Sie die Familienversicherung rückwirkend, wenn die Voraussetzungen schon vorher vorgelegen haben. Die meisten Krankenkassen erkennen einen Rückwirkungszeitraum von bis zu drei Monaten ohne weitere Prüfung an.

Welche Unterlagen brauche ich konkret?

Die folgende Übersicht zeigt die typischen Belege:

  • Ehepartner: Heiratsurkunde, Einkommensnachweis, ggf. Kündigung der bisherigen Krankenversicherung
  • Eingetragener Lebenspartner: Lebenspartnerschaftsurkunde, Einkommensnachweis
  • Neugeborenes Kind: Geburtsurkunde — möglichst innerhalb von zwei Monaten einreichen
  • Älteres Kind: Geburtsurkunde, ggf. Immatrikulationsbescheinigung
  • Stiefkind: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung des gemeinsamen Haushalts
  • Pflegekind: Pflegevertrag oder Bescheinigung des Jugendamts

Sonderfälle: Heirat, Scheidung, Tod und Studium

Lebensereignisse ändern oft den Versicherungsstatus. Hier die wichtigsten Konstellationen:

Heirat

Mit der Hochzeit kann ein Partner ohne eigenes Einkommen oder mit Einkommen unter 565 Euro in die GKV des anderen aufgenommen werden. Der Wechsel ist innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung problemlos möglich. Wichtig: Eine bestehende eigene gesetzliche Versicherung muss aktiv gekündigt werden.

Scheidung

Mit der rechtskräftigen Scheidung endet die Familienversicherung des Ex-Partners automatisch. Der Krankenkasse muss die Scheidungsurkunde vorgelegt werden. Anschließend besteht ein einmonatiges Recht auf eine freiwillige Mitgliedschaft in derselben Krankenkasse — ohne Gesundheitsprüfung. Wer dieses Recht ungenutzt verstreichen lässt, muss sich anderweitig versichern.

Tod des Hauptmitglieds

Stirbt der Hauptversicherte, bleibt die Familienversicherung der Hinterbliebenen zunächst für einen Übergangszeitraum bestehen. Bei Bezug einer Witwen- oder Witwerrente kommt es darauf an, ob diese unter der Einkommensgrenze bleibt. Liegt sie darüber, ist der Hinterbliebene als Rentner pflichtversichert (KVdR) oder freiwillig versichert.

Auslandsstudium

Für ein Studium in einem EU-Staat, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich bleibt die Familienversicherung erhalten. Außerhalb der EU ist eine Auslandsreisekrankenversicherung empfehlenswert, da der GKV-Schutz nur eingeschränkt gilt.

Elternzeit

Eltern in Elternzeit bleiben in der Regel pflichtversichert über ihren ruhenden Arbeitsvertrag. Endet die Pflichtversicherung, kommt eine Familienversicherung über den Partner infrage — vorausgesetzt das Elterngeld zählt nicht als Einkommen (was es nicht tut).

Reform der Familienversicherung ab 2028?

Aktuell wird politisch über eine Reform diskutiert. Im Gespräch ist eine stärkere Differenzierung der Einkommensgrenzen sowie mögliche Anpassungen für Rentnerehepaare. Konkrete Gesetzesänderungen sind für 2028 angekündigt, aber bisher nicht beschlossen. Für 2026 und 2027 gelten die hier beschriebenen Regelungen unverändert.

Wer langfristig plant — etwa beim Ruhestand mit dem Partner oder bei der Familiengründung — sollte die Entwicklung im Auge behalten und sich vor einer geplanten Reform beraten lassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bis wann sind Kinder kostenlos mitversichert?

Kinder sind grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag mitversichert, ohne weitere Voraussetzungen. Sind sie nicht erwerbstätig, verlängert sich die Mitversicherung bis zum 23. Geburtstag. Während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes ist die Mitversicherung bis zum 25. Geburtstag möglich. Für Kinder mit einer früh eingetretenen Behinderung gibt es keine Altersgrenze.

Was zählt als Einkommen für die Familienversicherung?

Zum Gesamteinkommen zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte: Arbeitslohn, selbstständige Einkünfte, Renten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld II. Bei Selbstständigen wird der Gewinn (nicht der Umsatz) berücksichtigt.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze 2026?

Die reguläre Einkommensgrenze beträgt 2026 565 Euro pro Monat. Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, darf bis zu 603 Euro verdienen. Diese Werte gelten für Ehepartner, Lebenspartner und für Kinder gleichermaßen.

Wie melde ich meinen Partner oder mein Kind an?

Füllen Sie den Antrag auf Familienversicherung Ihrer Krankenkasse aus, fügen Sie die nötigen Belege bei (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Einkommensnachweis) und reichen Sie alles online, per Post oder persönlich ein. Nach Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung und eine eigene Versichertenkarte für den Angehörigen.

Bin ich automatisch mitversichert?

Nein. Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie die Mitversicherung aktiv beantragen. Erst nach Prüfung und Bestätigung durch die Krankenkasse besteht der volle Versicherungsschutz. Eine rückwirkende Anmeldung ist meist bis zu drei Monate möglich.

Kann ich meinen unverheirateten Partner mitversichern?

Nein. Die kostenlose Mitversicherung gilt ausschließlich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen sich selbst versichern — freiwillig gesetzlich oder privat.

Was passiert, wenn mein Einkommen die Grenze übersteigt?

Überschreiten Sie die Grenze von 565 Euro (bzw. 603 Euro im Minijob) regelmäßig, endet die Familienversicherung. Sie müssen sich dann selbst versichern — entweder pflichtversichert über eine sozialversicherungspflichtige Anstellung oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einmalige Überschreitungen, etwa durch Urlaubsgeld oder eine Bonuszahlung, sind in der Regel unschädlich.

Gilt die Familienversicherung auch in der PKV?

Nein. Die kostenlose Mitversicherung ist ausschließlich ein Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung muss für jede Person ein eigener Vertrag abgeschlossen werden, mit eigenem Beitrag und eigener Gesundheitsprüfung. Das macht die GKV für Familien oft deutlich günstiger.

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